§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Apfelbäumchen“ und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den
Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Nußloch.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist
a.) die Zusammenführung von Eltern mit Kleinkindern
b.) Einrichtung einer Krabbelstube/Kindertreff
c.) gegenseitige Hilfe bei Betreuung und Erziehung von Kindern
d.) Elternberatung und Entlastung
e.) Vortrags- und Freizeitveranstaltungen
f.) Isolation von Frauen mildern
g.) Unterstützung von Selbsthilfegruppen, z.B. Kinder mit
Neurodermitis, Kinder mit Pseudo-Krupp
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Vergütungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen
begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen an das Kinderhaus Heidelberg e.V. bzw.
für den Fall, daß dieses nicht mehr existiert, an den Paritätischen
Wohlfahrtsverband Baden-Württemberg.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder
Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und
deren Annahme durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Streichung von der Mitgliederliste
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch einstimmigen Beschluß des Vorstands aus dem
Verein ausgeschlossen werden.
In beiden Fällen ist dem Mitglied vor der Beschlußfassung unter
Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.
§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die aktiven Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages
sowie zur Leistung von Arbeitseinsätzen verpflichtet.
Passive Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages
verpflichtet.
Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Umfang der zu
leistenden Arbeitseinsätze werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus der/m Vorsitzenden, der/m
stellvertretenden Vorsitzenden, der/m Schatzmeister/in, der/m
Schriftführer/in sowie bis zu vier Beigeordneten.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder die/der
stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist
unzulässig.
§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellung
eines Jahresberichts
e) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
f) Beschlußfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluß
von Mitgliedern
g)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen.
§ 8 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes
im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind
nur Vereinsmitglieder, die zum Verein in keinem entgeltlichen
Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen oder die weder Ehe- noch
Lebenspartner einer Person sind, die zum Verein in einem
entgeltlichen Arbeits- und Dienstverhältnis stehen. Wird ein solches
Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet, scheidet gegebenenfalls
die betroffene Person, bzw. dessen Ehe- oder Lebenspartner mit
sofortiger Wirkung aus dem Vorstand aus. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Beschlußfassung des Vorstands
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in
Vorstandssitzungen, die von der/m Vorsitzenden, bei deren/dessen
Verhinderung von der/m stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich,
fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist
eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung
der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder die/der
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist
unzulässig.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die
Mitglieder -versammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit,
soweit die Satzung es nicht anders bestimmt.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für
das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des
Vorstandes, Entlastung des Vorstands.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
d) Benennung von Ehrenmitgliedern.
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung
g) Beteiligung an Gesellschaften
h) Anträge zu den Aufgaben des Vereins.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des
Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den
Vorstand beschließen.
Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der
Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
§11 Protokolle
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem
jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu
unterschreiben.
§ 12 Auflösung des Vereins und
Anfallberechtigung
Für den Beschluß, die Satzung zu ändern oder den Verein
aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich.
Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle
der Auflösung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt
mitzuteilen.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom
27.01.92 errichtet und entsprechend dem Beschluß der
Mitgliederversammlung vom 14. Februar 2007 geändert.
Nussloch, den 14. Februar 2007
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