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Kinderhaus & Familienzentrum
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Über uns |
beirat |
CHRONIK |
Schlagzeilen |
SATZUNG |
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der
Verein führt den Namen „Apfelbäumchen e.V.“.
(2) Er
hat seinen Sitz in Nußloch und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Heidelberg unter der Nr. 1897 eingetragen.
(3) Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit,
Mildtätigkeit, Selbstlosigkeit
(1) Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Gemeinnütziger Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und
Jugendhilfe; mildtätiger Zweck ist die auch materielle Unterstützung
von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
(2) Der
Verein bietet eine Plattform für Eltern, Familien und
Alleinerziehende und bezweckt insbesondere
1. die
Zusammenführung von Eltern und werdenden Eltern, die sich über den
Umgang mit Kindern austauschen wollen,
2. die gegenseitige Hilfe bei Betreuung und Erziehung von Kindern,
3. Elternberatung und -entlastung,
4. die Milderung der Isolation von Eltern mit Kindern,
5. die Unterstützung von Selbsthilfegruppen, z.B. Kinder mit
Neurodermitis oder Kinder mit Pseudo-Krupp, und
6. die Unterstützung von Kindern und deren Familien bei Hilfebedarf
infolge des körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes des
Kindes.
(3) Zur
Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie
folgt tätig:
1.
Betrieb eines Kinderhauses mit einem bedarfsorientierten Angebot,
2. Abhaltung von Gesprächskreisen oder ähnlichen Angeboten für
Eltern, Alleinerziehende bzw. von Isolation bedrohten Frauen,
3. Durchführung von Vortrags- und Informationsveranstaltungen,
4. Durchführung von Maßnahmen zur familiengerechten
Freizeitgestaltung,
5. Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten als Treffpunkte für
Mitglieder sowie Selbsthilfegruppen und
6. Gewährung von persönlichen und materiellen Hilfen an Kinder und
deren Familien bei Hilfebedarf infolge des körperlichen, geistigen
oder seelischen Zustandes des Kindes.
(4) Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(6) Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an den Kinderhaus Heidelberg e.V.
bzw. für den Fall, dass dieser nicht mehr besteht, an den Deutschen
Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Baden-Württemberg
e.V., die es beide für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne
von § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.
§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Die
Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber
einem Mitglied des Vorstands.
(3) Die
Mitgliedschaft endet außer durch Tod bzw. Auflösung des Vereins
durch
1.
freiwilligen Austritt,
2. Streichung von der Mitgliederliste oder
3. Ausschluss aus dem Verein.
(4) Der
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
(5) Die
Streichung von der Mitgliederliste kann durch Beschluss des Beirats
erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der
Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
(6) Der
Ausschluss aus dem Verein kann nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied in grober Weise
oder wiederholt gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Über den
Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der
Beirat. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ‒ mit angemessener
Frist und freier Wahlmöglichkeit ‒ Gelegenheit zu geben, sich zu den
erhobenen Vorwürfen persönlich in der Beiratssitzung oder
rechtzeitig vorher schriftlich zu äußern. Der Ausschluss ist dem
Mitglied in schriftlicher Form bekannt zu geben. Die Bekanntgabe
gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen
nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch bei einem Vorstandsmitglied
eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
§ 4 Beiträge
(1) Es
werden Jahresbeiträge erhoben, die im Lastschriftverfahren
eingezogen werden. Bei Neuaufnahme in den Verein im zweiten Halbjahr
ist für das Eintrittsjahr nur der halbe Jahresbeitrag zu zahlen.
Wohnen mehrere Vereinsmitglieder gemeinsam in einem Privathaushalt,
haben diese Vereinsmitglieder gemeinsam nur einen Jahresbeitrag zu
entrichten.
(2)
Aktive Mitglieder sind neben der Beitragszahlung zur Leistung von
Arbeitseinsätzen verpflichtet. Passive Mitglieder haben nur den für
sie festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten. Wohnen in einem
Privathaushalt sowohl aktive als auch passive Mitglieder, gilt für
diesen Privathaushalt der Jahresbeitrag für aktive Mitglieder.
(3) Höhe
und Fälligkeit der jeweiligen Jahresbeiträge sowie der Umfang der zu
leistenden Arbeitseinsätze werden von der Mitgliederversammlung
festgelegt.
(4) Der
Beirat kann im Einzelfall bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von
den Pflichten zur Zahlung des Jahresbeitrags und zur Leistung von
Arbeitseinsätzen ganz oder teilweise befreien. Der Antrag ist
schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser leitet den Antrag mit
seinem Votum innerhalb eines Monats an den Beirat weiter. Über den
Antrag entscheidet der Beirat.
(5) Die
von der Mitgliederversammlung benannten Ehrenmitglieder sind von der
Beitragspflicht und eventuellen Arbeitseinsätzen befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. der Beirat und
3. die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer Person.
Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder bestellt, können immer nur
zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten.
(2) Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden vom Beirat bestellt und
abberufen. Die Bestellung kann befristet werden. Die
Vorstandstätigkeit kann auf Beschluss des Beirats vergütet werden.
Der Beirat kann dem Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
(3) Dem
Vorstand obliegen die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
des Vereins sowie die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
unter Beachtung der Beschlüsse von Beirat und Mitgliederversammlung.
Der Beirat kann in einer Geschäftsordnung die Maßnahmen, Handlungen
und Rechtsgeschäfte, die seiner vorherigen Einwilligung bedürfen,
festlegen.
(4) Der
Vorstand erstellt jährlich den Haushaltsplan für das nächste
Geschäftsjahr bis spätestens 30. November des laufenden
Geschäftsjahres. Den Jahresabschluss für ein Geschäftsjahr erstellt
der Vorstand bis spätestens 30. April des Folgejahres.
(5) Der
Vorstand berichtet regelmäßig in den Sitzungen bzw. Versammlungen
sowie zusätzlich bei Bedarf dem Beirat und der Mitgliederversammlung
über die Vereinsarbeit. Der Beirat kann jederzeit von jedem
Vorstandsmitglied Stellungnahmen zu aktuellen Vorgängen bzw.
Antworten auf seine Fragen verlangen.
(6) Auf
Einladung des Beiratsvorsitzenden haben die einzelnen
Vorstandsmitglieder an der jeweiligen Sitzung des Beirats
teilzunehmen.
§ 7 Beirat
(1) Der
Beirat besteht aus mindestens drei Personen. Wählbar sind nur
Vereinsmitglieder, die zum Verein in keinem entgeltlichen Arbeits-
oder Dienstverhältnis stehen oder die weder Ehe- noch Lebenspartner
einer Person sind, die zum Verein in einem entgeltlichen Arbeits-
oder Dienstverhältnis steht. Wird ein solches Arbeits- oder
Dienstverhältnis begründet, scheidet gleichzeitig das betroffene
Beiratsmitglied aus dem Beirat aus.
(2) Die
Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von zwei Jahren gewählt. Blockwahl ist zulässig. Während der
Amtszeit kann die Mitgliederversammlung weitere Beiratsmitglieder
zusätzlich wählen. Scheidet ein Beiratsmitglied während der Amtszeit
aus, kann der Beirat ein Ersatzmitglied, das wählbar sein muss, für
die restliche Amtszeit bestellen. Nach Ablauf des
Zweijahreszeitraums bleiben die Beiratsmitglieder bis zum Antritt
des neu gewählten Beirats im Amt.
(3) Die
Beiratsmitglieder wählen aus ihren Reihen einen Beiratsvorsitzenden
sowie eine Stellvertretung.
(4) Der
Beirat ist vom Beiratsvorsitzenden mindestens vierteljährlich
einzuberufen. Jedes Beiratsmitglied kann jederzeit mit schriftlicher
Begründung vom Beirats-vorsitzenden die unverzügliche Einberufung
des Beirats verlangen. Jede Einberufung erfolgt per Brief, Telefax
oder E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche
und unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Beirat ist
beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und
mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder, darunter auch der
Beiratsvorsitzende oder dessen Stellvertretung, anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über
jede Beiratssitzung ist ein Protokoll zuführen, in dem mindestens
Ort, Datum, Uhrzeit, Namen der Teilnehmer und die gefassten
Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen festzuhalten sind. Das
Protokoll ist von den mit der Sitzungsleitung und der
Protokollführung betrauten Personen zu unterschreiben und den
Beiratsmitgliedern und dem Vorstand zuzuleiten.
(5) Bei
Eilbedürftigkeit können Beschlüsse des Beirats durch schriftliche
oder fern-mündliche Umfrage gefasst werden. In diesem Fall ist für
die Beschlussfassung die einfache Mehrheit aller Beiratsmitglieder
erforderlich. Der Beiratsvorsitzende hat das Ergebnis der
Stimmabgabe jedes einzelnen Mitglieds schriftlich allen
Beiratsmitgliedern sowie dem Vorstand mitzuteilen.
(6) Der
Beirat ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
diese nicht durch oder auf Grund der Satzung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind. Aufgaben des Beirats sind insbesondere
1.
Bestellung, Überwachung und Abberufung des Vorstands,
2. Beratung des Vorstands,
3. Freigabe des vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsplans zur
Vorlage in der Mitgliederversammlung,
4. Zustimmung zu Überschreitungen des Haushaltsplans,
5. Feststellung des Jahresabschlusses zur Vorlage und Genehmigung in
der Mitgliederversammlung,
6. Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste und
7. Ausschluss von Mitgliedern.
Der Beirat kann für sich und den Vorstand eine Geschäftsordnung
aufstellen, in der auch die einwilligungsbedürftigen Maßnahmen,
Handlungen und Rechtsgeschäfte des Vorstands festgelegt werden.
(7) Über
die Entlastung des Beirats entscheidet die Mitgliederversammlung.
Aktien-rechtliche Vorschriften finden auf den Beirat keine
Anwendung.
(8) Den
Beiratsmitgliedern werden ihre tatsächlichen Aufwendungen auf
Nachweis ersetzt. Auf Antrag eines Beiratsmitglieds kann diesem auf
Beschluss des Beirats anstelle des Aufwendungsersatzes die nach dem
Steuerrecht zulässige steuerfreie Pauschale ganz oder teilweise
gewährt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die
Mitgliederversammlung ist jährlich einmal, spätestens bis zum 30.06.
einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder
die Einberufung vom Vorstand oder von mindestens 10 % der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der
Gründe vom Beirat verlangt wird.
(2) Die
Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den
Beirat unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Der
Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Die Einladungsfrist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied
dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet ist.
(3) Alle
Mitglieder haben das Recht, schriftliche Anträge an die
Mitgliederversammlung zu stellen. Ein Antrag ist zu begründen. Er
muss so rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung bei einem Mitglied
des Beirats oder des Vorstands eingegangen sein, dass er in der
Einberufung als Tagesordnungspunkt benannt werden kann. Über
verspätete Anträge können in der Mitgliederversammlung keine
Beschlüsse gefasst werden.
(4) Die
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Sie wird vom
Vorsitzenden des Beirats geleitet, der Gäste zulassen kann. Er sorgt
auch für die Protokollführung.
(5)
Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Abstimmen dürfen nur volljährige Mitglieder, die die
fälligen Beiträge bezahlt haben und mindestens vier Wochen Mitglied
im Verein sind. Außerdem hat jeder Privathaushalt, in dem mindestens
ein Mitglied des Vereins wohnt, unabhängig von der Zahl der
Haushaltsmitglieder und der Zahl der Vereinsmitglieder in diesem
Privathaushalt jeweils nur eine Stimme, wobei diese von dem
Mitglied, das dem Verein als erstes beigetreten ist, ausgeübt wird.
Diese Beschränkung bei Privathaushalten gilt nicht, soweit ein
später beigetretenes Vereinsmitglied von der Möglichkeit des § 4
Absatz 1 Satz 2 keinen Gebrauch macht und für sich den vollen
Beitrag entrichtet. Das Stimmrecht kann einer anderen Person durch
schriftliche Erklärung übertragen werden. Jede Person kann maximal
eine andere Person vertreten.
(6)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind ‒ soweit durch diese
Satzung oder gesetzlich nichts anderes festgelegt ist ‒ mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist
ein Antrag abgelehnt. Eine schriftliche Abstimmung findet nur auf
Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder statt.
(7) Über
die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem
mindestens Ort, Datum, Uhrzeit, Namen der Teilnehmer und die
gefassten Beschlüsse samt Abstimmungsergebnissen festzuhalten sind.
Das Protokoll ist von den mit der Versammlungsleitung und der
Protokollführung betrauten Personen zu unterschreiben und den
Beiratsmitgliedern und dem Vorstand zuzuleiten.
(8) Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. Widerspruch eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss
2. Benennung von Ehrenmitgliedern
3. Festlegung der Jahresbeiträge für aktive und passive
Mitgliedschaft und des Umfangs der zu leistenden Arbeitseinsätze
4. Genehmigung des Jahresabschlusses
5. Entlastung des Vorstands
6. Zustimmung zum Haushaltsplan
7. Wahl der Beiratsmitglieder
8. Entlastung des Beirats
9. Satzungsänderungen
10. Auflösung des Vereins
§ 9 Satzungsänderungen und
Vereinsauflösung
(1) Für
die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist
eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Über
Satzungsänderungen kann nur in einer Mitgliederversammlung
abgestimmt werden, wenn bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung dieser Tagesordnungspunkt und die geplanten
Satzungsänderungen im Wortlaut bekannt gemacht worden sind.
(2)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus
vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
umgehend schriftlich mitgeteilt werden.
(3) Der
Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4
aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Er kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
Stand
24. März 2010
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Satzung
als PDF
Zuletzt aktualisiert: 14.06.2011 · Verantwortlich:
Uwe Kleinert |
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