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CHRONIK

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SATZUNG

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Apfelbäumchen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Nußloch.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist

a.) die Zusammenführung von Eltern mit Kleinkindern

b.) Einrichtung einer Krabbelstube/Kindertreff

c.) gegenseitige Hilfe bei Betreuung und Erziehung von Kindern

d.) Elternberatung und Entlastung

e.) Vortrags- und Freizeitveranstaltungen

f.) Isolation von Frauen mildern

g.) Unterstützung von Selbsthilfegruppen, z.B. Kinder mit Neurodermitis, Kinder mit Pseudo-Krupp

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Vergütungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das Kinderhaus Heidelberg e.V. bzw. für den Fall, daß dieses nicht mehr existiert, an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Baden-Württemberg.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).

Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet

a) durch freiwilligen Austritt

b) durch Streichung von der Mitgliederliste

c) durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch einstimmigen Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden.

In beiden Fällen ist dem Mitglied vor der Beschlußfassung unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

§ 4 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Die aktiven Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages sowie zur Leistung von Arbeitseinsätzen verpflichtet.

Passive Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet.

Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Umfang der zu leistenden Arbeitseinsätze werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus der/m Vorsitzenden, der/m stellvertretenden Vorsitzenden, der/m Schatzmeister/in, der/m Schriftführer/in sowie bis zu vier Beigeordneten.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung

b) Einberufung der Mitgliederversammlung

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung
eines Jahresberichts

e) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen

f) Beschlußfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern

g)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die zum Verein in keinem entgeltlichen Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen oder die weder Ehe- noch Lebenspartner einer Person sind, die zum Verein in einem entgeltlichen Arbeits- und Dienstverhältnis stehen. Wird ein solches Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet, scheidet gegebenenfalls die betroffene Person, bzw. dessen Ehe- oder Lebenspartner mit sofortiger Wirkung aus dem Vorstand aus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlußfassung des Vorstands

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der/m Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/m stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vereinigung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitglieder -versammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung es nicht anders bestimmt.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstands.

b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.

d) Benennung von Ehrenmitgliedern.

e) Satzungsänderungen

f) Auflösung

g) Beteiligung an Gesellschaften

h) Anträge zu den Aufgaben des Vereins.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen.

Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§11 Protokolle

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterschreiben.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Für den Beschluß, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 27.01.92 errichtet und entsprechend dem Beschluß der Mitgliederversammlung vom 14. Februar 2007 geändert.

 
Nussloch, den 14. Februar 2007

Satzung als PDF

Zuletzt aktualisiert: 05.07.2007 · Verantwortlich: Uwe Kleinert